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Bild des Informationsblattes „Blindenführhunde in Einrichtungen des Gesundheitswesens" in überarbeiteter Fassung.

Der International Guide Dog Day erinnert jedes Jahr am letzten Mittwoch im April an die Gründung der International Guide Dog Federation im Jahr 1989 [1]. 2026 fällt er auf den 29. April. Zu diesem Anlass gibt das KSL-MSi-NRW sein Informationsblatt zum Zutritt von Blindenführhunden in Einrichtungen des Gesundheitswesens neu heraus. Die bisherige Fassung stammt aus dem Jahr 2018; seither hat sich einiges verändert.

Die wichtigste Neuerung ist § 12e BGG. Seit dem 1. Juli 2021 haben Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes ein eigenständiges Zutrittsrecht [2]. Für Blindenführhunde, die speziell ausgebildete Assistenzhunde sind, bleibt daneben § 33 SGB V als Hilfsmittelgrundlage relevant. Pauschale Hundeverbote greifen gegenüber Assistenzhunden damit nicht mehr; eine unberechtigte Zutrittsverweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 BGG.

Den Schwerpunkt auf Arztpraxen, Ambulanzen und Kliniken hat das Informationsblatt aus einem konkreten Grund: Dort entstehen überdurchschnittlich viele Konflikte. Der Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle BGG weist das Thema Assistenzhunde bei 28 Prozent aller Anträge aus; Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen werden dort ausdrücklich als typische Konfliktfelder genannt [3]. Die Broschüre ist primär für das medizinische Personal gedacht, bietet aber auch für Betroffene, Angehörige, Behörden und weitere Einrichtungen hilfreiche Orientierung.

Inhaltlich bleibt sie nah an der Praxis. Wartezimmer, Behandlungsräume, Therapieräume, offene Stationen und Krankenzimmer sind für Blindenführhunde grundsätzlich zugänglich. Ausgenommen bleiben in der Regel Intensiv- und Isolierstationen. Pauschale hygienische Bedenken rechtfertigen keine Ablehnung. Die Faustregel lautet: Überall, wo sich Menschen in Straßenkleidung aufhalten dürfen, darf auch der Assistenzhund mitgeführt werden. Nach direktem Tierkontakt gelten die üblichen Regeln der Händehygiene. Allergien oder Ängste im Personal sind ernst zu nehmen, stehen einem Zutritt aber nicht grundsätzlich entgegen. Vorrangig sind mildere Lösungen wie eine räumliche oder zeitliche Trennung zu prüfen.

Seit dem 1. Januar 2025 weisen Halterinnen und Halter ihr Zutrittsrecht mit einem offiziellen Abzeichen oder Ausweis nach [4]. Für Blindenführhunde, die als Hilfsmittel nach § 33 SGB V gewährt wurden, gilt ein vereinfachtes Verfahren ohne Anerkennungsverfahren. Wird der Zutritt trotz ordnungsgemäßer Kennzeichnung verweigert, steht den Betroffenen ein kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle BGG offen (§ 16 BGG).

Das Informationsblatt steht ab sofort auf unserer Website zum Download bereit.

Autor: Julian Rohlfing
Stand: 04/2026


Quellenverzeichnis

[1] International Guide Dog Federation: International Guide Dog Day. URL: https://www.igdf.org.uk/about-us/international-guide-dog-day/ (zuletzt abgerufen: 21.04.2026).

[2] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vom 2. Juni 2021, BGBl. I S. 1387. Einfügung der §§ 12e ff. BGG mit Wirkung zum 1. Juli 2021. Gesetzestext § 12e BGG: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html (zuletzt abgerufen: 21.04.2026).

[3] Schlichtungsstelle BGG (2025): Jahresbericht 2024. Berlin. URL: https://www.schlichtungsstelle-bgg.de/Webs/SchliBGG/DE/AS/service/jahresberichte/jahresberichte-node.html (zuletzt abgerufen: 21.04.2026).

[4] Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022, BGBl. I S. 2436; Kennzeichnungspflicht nach § 26 AHundV ab 1. Januar 2025. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/ (zuletzt abgerufen: 21.04.2026). Weiterführend: Sperling, J. (2024): Führhunde – Neuer Ausweis für Zutritt notwendig. In: Sichtweisen Online, Magazin des DBSV. URL: https://sichtweisen-online.org/gut-zu-wissen/neuer-ausweis-notwendig (zuletzt abgerufen: 21.04.2026).