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26.11.2024
Das Bild zeigt eine Gruppe von Personen. Dabei handelt es sich um die Teilnehmenden des Strategie-Workshops des DSB in Erkner bei Berlin.

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes stand im Fokus eines Strategie-Workshops des Deutschen Schwerhörigenbundes Mitte November in Erkner bei Berlin. Natalie Ziemann vom Fachbereich Recht des Kompetenzzentrums Selbstbestimmt Leben für Menschen mit Sinnesbehinderung (KSL-MSi-NRW) brachte ihre Expertise in diesem Rahmen zum Thema „Teilhaberecht für Menschen mit Behinderungen und für Kinder und Jugendliche“ ein.

Die Veranstaltung rückte die Teilhaberechte für Menschen mit Behinderung mit Schwerpunkt Hörbeeinträchtigung und medizinische Möglichkeiten bei Kindern in Bezug auf die Versorgung mit Cochlea-Implantaten in den Fokus. Es wurden die Änderungen beleuchtet, die durch das Bundesteilhabegesetz am Teilhaberecht vorgenommen wurden. "Weiter haben wir uns mit der geplanten Neustrukturierung des Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, beschäftigt", sagte Natalie Ziemann. Hierzu sei bereits 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten. Die finale Umsetzung der Neustrukturierung des SGB VIII würde jedoch erst durch das Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) erfolgen. "Hierzu liegt ein Referentenentwurf vor, der sich zurzeit in Verbändeanhörung befindet", sagte Frau Ziemann.

Die Expertin des KSL-MSi-NRW erläuterte in ihrem Vortrag unter anderem die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention, des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des Sozialgesetzbuches Neun (SGB IX). Gesetzesänderungen, die aufgrund des BTHG im SGB IX vorgenommen wurden, wurden erklärt. Es wurde unter anderem der Aufbau des SGB IX erläutert, die Ziele der Teilhabeleistungen, der neu definierte Begriff von Behinderung nach Paragraf 2 SGB IX, Elemente des Verfahrens in Bezug auf Zuständigkeitsprüfung, mögliche zuständige Rehabilitationsträger und die Leistungsgruppen vorgestellt, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe und ging dabei besonders auf die Leistungen ein, die für Menschen mit Hörbehinderung wichtig sind.

Die Juristin ging weiter auf den Nachrang der Eingliederungshilfe und auf die Definition einer wesentlichen Behinderung nach Paragraf 99 SGB IX ein. Weiter erläuterte sie, dass es durch den Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe möglicherweise nicht nur zu Verbesserungen kommt, sondern auch möglicherweise zu Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche in Bezug auf Teilhaberechte.

Ziel des Strategie-Workshops war es, eine Positionierung des DSB in Bezug auf die Teilhabegsetzgebung für hörgeschädigte Menschen zu erarbeiten und auszuloten, welche Forderungen an die Politik daraus erwachsen könnten.

Foto: DSB