Am Sonntag, den 13. September 2020 sind in Nordrhein-Westfalen (NRW) Kommunalwahlen. Erstmals wird auch das Ruhrparlament gewählt. Doch wer genau oder was wird gewählt? Und warum? Und wie kann ich als taubblinder oder hörsehbehinderter Mensch barrierefrei wählen?
Antworten auf diese unterschiedliche Fragen rund um Wahlen und Barrierefreiheit hat das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für Menschen mit Sinnesbehinderung NRW (KSL-MSi-NRW) gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Taubblindheit gGmbH (DGFT) zusammengestellt:
- Die Landeszentrale für politische Bildung in NRW hat eine Broschüre zur Wahl herausgegeben. Sie informiert in Leichter Sprache darüber, was Demokratie bedeutet und wie man wählt: https://www.ksl-nrw.de/public/ksl/nrw/PolPar%20Kommunalw/Wahl2020_leichte_Sprache_Neutral_eBook.pdf
- Die Kompetenzzentren NRW haben auch wichtige Informationen zur Wahl in Deutscher Gebärdensprache übersetzt: https://www.ksl-nrw.de/dgs/themen/5/politische-partizipation
- Das KSL-Köln bietet für alle politisch interessierten Menschen am 28. August in Köln eine Info-Veranstaltung zu den Kommunalwahlen an. Wer zur Teilnahme an dieser Veranstaltung z.B. DGS-Dolmetscher*innen braucht, kann sich vorab anmelden und den Bedarf mitteilen. Eine Anmeldung ist erforderlich: https://ksl-koeln.de/de/node/2605
Wichtig für Taubblinde und ihre Assistenz: Wahlassistenz ist erlaubt!
Wahlassistenz, das steht in § 13 Absatz 5 Bundeswahlgesetz, ist möglich, wenn der oder die Wahlberechtigte nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist. Blinde und hochgradige sehbehinderte Menschen können also eine Taubblindenassistenz zur Wahl mitnehmen: https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/wahlrecht/
- Für Nordrhein-Westfalen regelt der § 25 Abs. 5 KommunalwahlG NRW: „ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
Die EUTB-Beratungsstelle für Taubblinde der DGFT in Essen steht bei weiteren Fragen dazu oder zur Wahl allgemein jederzeit gerne zur Verfügung:
Deutsche Gesellschaft für Taubblindheit gGmbH
EUTB ® Beratungsstelle für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen NRW
Hollestr.1 (Haus der Technik, Osteingang Fahrstuhl 8. Etage)
45127 Essen
Telefon: +49 (0) 201/248681-41
Fax: +49 (0) 201/248681-43
E-Mail: eutb@gesellschaft-taubblindheit.de
Internet: www.gesellschaft-taubblindheit.de