In der heutigen Zeit findet die Kommunikation überall im Alltag statt, egal ob man beim Arzt ist oder eine Untersuchung durchgeführt wird. Für Menschen mit Hörbehinderung beutetet das eine kommunikative Barriere. Um den barrierefreien Zugang zu Informationen über den Gesundheitszustand zu ermöglichen, haben Menschen mit Hörbehinderung einen Rechtsanspruch auf Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen.
Am 12.06.2019 referierte Anna Cebulla vom KSL-MSi-NRW zum Thema „Medizinische Versorgung und barrierefreie Kommunikation im Gesundheitswesen“. Die Ziele des Vortrags waren zum einen Aufklärung, zum anderen Bewusstseinsbildung. Den Teilnehmern wurde unter anderem vermittelt, dass sie einen Rechtsanspruch auf Gebärdensprachdolmetscher haben und wie sie den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers organisieren können (UN-BRK, Art. 9 Barrierefreiheit und Art. 25 Gesundheit).
Laut § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.