INFOBROSCH†RE Ÿber das Merkzeichen ãTBlÒ fŸr Menschen mit Hšrsehbehinderung / Taubblindheit Mit finanzieller UnterstŸtzung des Landes Nordrhein-Westfalen und des EuropŠischen Sozialfonds Beteiligte Institutionen - Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben fŸr Menschen mit Sinnesbehinderung in NRW - Deutsche Gesellschaft fŸr Taubblindheit gGmbH - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. - Kompetenzzentrum fŸr GebŠrdensprache und Gestik (SignGes) RWTH Aachen Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne GewŠhr. Nachdrucke, ganz oder auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Herausgebers. Inhalt der BroschŸre 1. Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2. Merkzeichen TBl 3. Wer kann das Merkzeichen bekommen? 4. Warum sollte ich das Merkzeichen TBl beantragen? 5. Wie kann ich das Merkzeichen TBl beantragen? 6. Musterbrief fŸr den Arztbesuch 7. Muster fŸr einen formlosen Antrag an das Versorgungsamt 8. Informationen Ÿber Verbesserungen von Einkommens- und Vermšgensgrenzen in zwei Stufen 9. Quellen und Links zu mehr Informationen 10. Die InfobroschŸre in Deutscher GebŠrdensprache und fŸr Screenreader optimiert 1. Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein Gesetz zur StŠrkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Es enthŠlt viele €nderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. FŸr taubblinde Menschen sind die folgenden Punkte besonders wichtig: - Taubblindheit wird im BTHG als Behinderung eigener Art anerkannt. Durch eine €nderung in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Art. 18 Abs. 3 G v. 23.12.2016 wird das neue Merkzeichen TBl fŸr ãtaubblindÒ im Schwerbehindertenausweis eingefŸhrt. - Seit dem 01.01.2017 gibt es hšhere Einkommens- und Vermšgensgrenzen in der Eingliederungshilfe. Man darf mehr Geld verdienen und mehr Vermšgen haben. Seit 2020 gibt es zusŠtzlich weitere positive VerŠnderungen bei den Antragsbedingungen fŸr die Eingliederungshilfe. Genaueres hierzu siehe Abschnitt (Informationen Ÿber Verbesserungen von Einkommens- und Vermšgensgrenzen in zwei Stufen). - GebŠrdensprachdolmetscher kšnnen weiterhin Ÿber die Eingliederungshilfe fŸr einen ãbesonderen AnlassÒ, zum Beispiel fŸr eine wichtige Familienfeier finanziert werden. Neu ist, dass taktiles Dolmetschen jetzt auch berŸcksichtigt wird. Dies erleichtert es, Lormdolmetscher oder Dolmetscher fŸr taktiles GebŠrden zu beantragen. - Persšnliche Assistenz wurde ab dem 01.01.2018 als Leistung der Eingliederungshilfe eingefŸhrt. Die Taubblindenassistenz gehšrt seitdem auch dazu. 2. Merkzeichen TBl Das Merkzeichen TBl fŸr taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis ist mit der Veršffentlichung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 30.12.2016 in Kraft getreten. Das Merkzeichen TBl kšnnen Sie beim Amt, das Ihren Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat, beantragen. Wichtig: Nachteilsausgleiche oder Leistungen wie Assistenz, Rehabilitation oder Hilfsmittel sind nicht mit dem Merkzeichen TBl verbunden. Es gibt weiterhin die Merkzeichen Bl und Gl. Wer blind oder gehšrlos ist, bekommt oder behŠlt das jeweilige Merkzeichen. Wer blind und gehšrlos ist, bekommt oder behŠlt beide Merkzeichen. Das Merkzeichen TBl gibt es zusŠtzlich zu den Merkzeichen Bl und Gl. Wer das Merkzeichen Bl hat, bekommt Blindengeld. Gehšrlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl bekommen Gehšrlosengeld, wenn es im jeweiligen Bundesland Gehšrlosengeld gibt. 3. Wer kann das Merkzeichen bekommen? Das Merkzeichen TBl bekommen taubblinde Menschen, wenn sie nur aufgrund der HšreinschrŠnkung mindestens einen GdB (Grad der Behinderung) von 70 haben und zugleich aufgrund der SeheinschrŠnkung mindestens einen GdB von 100 haben. Das bedeutet: Wer eine ãan Taubheit grenzende SchwerhšrigkeitÒ hat, hat aufgrund der HšreinschrŠnkung mindestens 70 GdB. Man ist an Taubheit grenzend schwerhšrig, wenn man auf beiden Ohren einen Hšrverlust von 80 - 95% hat. Wer taub ist (GdB von 100 und Hšrverlust von 95 - 100%), erfŸllt ebenfalls die Voraussetzungen fŸr das Merkzeichen Gl. Wer eine hochgradige Sehbehinderung hat, hat einen GdB von 100. Hochgradig sehbehindert ist man mit einer SehschŠrfe von 0,05 (man kann auch sagen: 1/20 oder 5%). Ab einer SehschŠrfe von 0,02 ist man blind. Auch andere SeheinschrŠnkungen, zum Beispiel GesichtsfeldeinschrŠnkung oder Nachtblindheit kšnnen angerechnet werden. Werden all diese Bedingungen zusammen erfŸllt, hat man das Recht auf das Merkzeichen TBl. 4. Warum sollte ich das Merkzeichen TBl beantragen? Das Merkzeichen kann helfen, Behšrden deutlich zu zeigen, dass man wirklich taubblind ist und taubblindenspezifischen Bedarf/Anspruch hat, wie zum Beispiel bei der Beantragung - einer qualifizierten Taubblindenassistenz - von passenden Hilfsmitteln, zum Beispiel Braillezeile oder Vibrationssignalanlage - der Befreiung von RundfunkbeitrŠgen - von Rehabilitationsunterricht, zum Beispiel Orientierung- und MobilitŠtskurse fŸr Usher-Betroffene - Vielleicht wird es in der Zukunft noch weitere Leistungen (Nachteilsausgleiche) geben. Dann kann man sie leichter in Anspruch nehmen. - Es ist wichtig, dass die Behšrden wissen, wie viele Taubblinde es gibt, um zukŸnftig allen Betroffenen Leistungen bieten zu kšnnen. 5. Wie kann ich das Merkzeichen TBl beantragen? Um das Merkzeichen TBl zu bekommen, mŸssen Sie einen Antrag an das Amt stellen, das Ihren Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat. Beim Amt wird die Behinderung (neu) festgestellt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Welches Amt fŸr die Feststellung und Ausstellung zustŠndig ist, ist in jedem Bundesland anders. Es ist jeweils die Behšrde, die fŸr die DurchfŸhrung des Bundesversorgungsgesetzes verantwortlich ist. In vielen BundeslŠndern hei§t sie Versorgungsamt; aber in Nordrhein-Westfalen sind es die Stadt- oder Kreisverwaltungen. Beim Versorgungsamt beantragen Sie: - die Anerkennung der Behinderung - den Schwerbehindertenausweis - €nderungen in der Einstufung der Behinderung - das Merkzeichen TBl Wenn Sie schon einen Schwerbehindertenausweis mit Gl und Bl haben, kšnnen Sie einen Antrag auf die ErgŠnzung mit dem Merkzeichen TBl stellen. Sie kšnnen gerne dafŸr das Schreiben von Seite 10 Ÿbernehmen. Bitte ergŠnzen Sie das formlose Schreiben mit Ihren eigenen Angaben. Das Versorgungsamt wird Ihre Behinderung (neu) feststellen und in Ihrem Schwerbehindertenausweis das neue Merkzeichen eintragen. Wenn Sie noch keinen Schwerbehindertenausweis haben, oder die Merkzeichen Gl und Bl nicht darin sind, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei Ihrem HNO-Arzt (Hals-Nasen-Ohren) und Augenarzt. Sie kšnnen den €rzten den Musterbrief von Seite 8 geben, dass Sie der Definition nach taubblind sind und eine Šrztliche Bescheinigung fŸr eine Beantragung des Merkzeichens TBl brauchen. Wenn Sie bereits eines der Merkzeichen Bl oder Gl haben, brauchen Sie entweder nur zu dem Augen- oder HNO-Arzt zu gehen um die zusŠtzliche Behinderung feststellen zu lassen. Sobald Sie die Bescheinigung vom Arzt haben, kšnnen Sie einen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Auf Seite 10 finden Sie einen formlosen Antrag fŸr das Versorgungsamt. Wer kann mich bei Fragen unterstŸtzen? Sollten Sie fŸr eine Beantragung des Merkzeichens Fragen, Schwierigkeiten oder ein Ablehnungsbescheid erhalten haben, kšnnen Sie sich an folgende Fachstellen wenden: Kompetenzzentrum fŸr Menschen mit Sinnesbehinderung NRW Ansprechpartnerin: Melanie Wegerhoff E-Mail/Skype: melanie.wegerhoff@ksl-msi-nrw.de Telefon Ÿber Telesign-Dolmetschdienst: 069-900160333 Deutsche Gesellschaft fŸr Taubblindheit EUTB-Beratungssstelle E-Mail: eutb@gesellschaft-taubblindheit.de Telefon: 0201-2486811-41 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Ansprechpartner: Reiner Delgado E-Mail: r.delgado@dbsv.org Telefon: 030-285387-240 6. Musterbrief fŸr den Arztbesuch An den behandelnden Arzt Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat 2017 ein neues Merkzeichen fŸr taubblinde Menschen eingefŸhrt. Mit dem Merkzeichen TBl kšnnen taubblinde Menschen ihren besonderen Bedarf an UnterstŸtzung belegen. Taubblinde Menschen haben in fast allen Lebensbereichen einen Assistenz-, Hilfsmittel- und Fšrderbedarf, der sich von dem der blinden und gehšrlosen Menschen wesentlich unterscheidet. Das Merkzeichen TBl kann es den Betroffenen erleichtern, die Besonderheit ihrer Behinderung nachzuweisen und einen spezifischen Bedarf abzugrenzen, wie z. B. bei der GewŠhrung spezifischer Dolmetschleistungen, der Hilfsmittelversorgung oder der Finanzierung ambulanter bzw. stationŠrer Betreuung. Ich, Herr / Frau Vorname Name, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in xxxxxx habe eine EinschrŠnkung des Hšrens und des Sehens und benštige zur Beantragung des Merkzeichens TBl im Schwerbehindertenausweis eine Šrztliche Bescheinigung fŸr das Versorgungsamt, in der belegt wird, dass die eigenstŠndige Behinderungsart Taubblindheit auf mich zutrifft: Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "TBlÒ fŸr "taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Stšrung der Hšrfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Stšrung des Sehvermšgens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Ich brauche also einen Befund darŸber, dass - mein Hšrverlust auf beiden Ohren bei mindestens 80% liegt bzw. - mein Visus bei unter 0,05 liegt und/oder eine entsprechende GesichtsfeldeinschrŠnkung und/oder Nachtblindheit vorliegt. FŸr die Beurteilung der Hšr- und Sehbehinderung wird auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 verwiesen: - Teil A: Allgemeine GrundsŠtze zur Bemessung von Grad der SchŠdigung (GdS) fŸr die BeeintrŠchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Teil D: Merkzeichen FŸr die Beurteilung gemŠ§ der VersMedV sollte die Untersuchung aktuell sein. Ich bitte Sie aus Ihrer (fach-) Šrztlichen Sicht zu prŸfen, ob ich die oben genannten Kriterien erfŸlle. FŸr die Bearbeitung meines Anliegens bedanke ich mich und freue mich Ÿber eine BefŸrwortung Ihrerseits. Mit freundlichen GrŸ§en Ihre Unterschrift 7. Muster fŸr einen formlosen Antrag an das Versorgungsamt Vorname Nachname Stra§e Hausnummer Postleitzahl Ort Name der Behšrde bzw. des Amtes Stra§e Hausnummer Postleitzahl Ort Ort, den XX.XX.20XX Aktenzeichen: (Nummer Ihres Akten- bzw. GeschŠftszeichens; ist auf dem Schwerbehindertenausweis zu finden) Beantragung der Feststellung von Taubblindheit und Eintrag des Merkzeichens TBl in den Schwerbehindertenausweis Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Feststellung meiner Schwerbehinderteneigenschaft Taubblindheit und eine Eintragung des Merkzeichens ãTBlÒ in meinen Schwerbehindertenausweis. Wie Ihnen bereits bekannt ist, liegen bei mir folgende Behinderungen vor: Gehšrlosigkeit/Schwerhšrigkeit/Blindheit/Sehbehinderung (bitte lšschen, was falsch ist) Grad der Behinderung: É GdS/GdB Vorhandene Merkzeichen: É Mit dem Merkzeichen ãTBlÒ ist meine Behinderung ordnungsgemŠ§ nachweisbar. Ich hoffe auf eine wohlwollende PrŸfung meines Antrages und verbleibe mit freundlichen GrŸ§en Ihre Unterschrift ACHTUNG: - Wenn Sie die Merkzeichen Gl und Bl haben, reicht ein einfacher Antrag aus. - Wenn Sie das Merkzeichen Gl im Ausweis haben, reicht ein Šrztliches Gutachten vom Augenarzt aus. - Wenn Sie das Merkzeichen Bl im Ausweis haben, reicht ein Gutachten vom HNO-Arzt aus. - Wenn Sie keines der genannten Merkzeichen haben, brauchen Sie beide Gutachten. 8. Informationen Ÿber Verbesserungen von Einkommens- und Vermšgensgrenzen in zwei Stufen - Nur wer wenig Geld verdient oder wenig Vermšgen hat, bekommt Leistungen der Eingliederungshilfe. Seit dem 1. Januar 2017 kann man etwas mehr Einkommen und Vermšgen haben (siehe unten). - Wer mehr Einkommen und Vermšgen hat als erlaubt, kann einen Antrag stellen. Er muss dann zwar einen Eigenanteil zahlen, aber weniger als bisher. - Ehe- und Lebenspartner/innen werden nicht mehr herangezogen. - Insbesondere Taubblindenassistenz kann aus der Eingliederungshilfe bezahlt werden. Wichtig: Nicht alles Vermšgen wird wirklich herangezogen. Man kann zum Beispiel eine Eigentumswohnung haben und private Altersvorsorge machen, wenn sie staatlich gefšrdert ist. Lassen Sie sich beraten, ob Sie nach den neuen Regeln vielleicht doch Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. 2017: (1. Stufe) - Erwerbseinkommen: Die bisherigen Regelungen zum Erwerbseinkommen verbesserten sich. Man darf mehr Geld im Monat verdienen. Das hat sich 2020 nochmal erhšht. - Barvermšgen: Der Schonbetrag fŸr Barvermšgen von bisher 2.600Û wurde auf 27.600Û erhšht. Man darf jetzt also 27.600Û Vermšgen haben und kann trotzdem Leistungen beziehen. Auch der Schonbetrag hat sich 2020 nochmal erhšht. Seit 2020: (2. Stufe) - Einkommen von Ehe- und Lebenspartner/innen: Das Einkommen und Vermšgen des/der Ehe- und Lebenspartners/in wird in der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen. - Erwerbseinkommen: Die Einkommensgrenze wird in ¤ 135 ff SGB IX neu geregelt. Es zŠhlt nur noch das Bruttoeinkommen des Menschen mit Behinderung, nicht mehr das Familieneinkommen. Wenn man Kinder oder einen Partner mit wenig Einkommen hat, erhšht sich die Grenze. Die Einkommensgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt. Sie orientiert sich an der aktuellen Sozialversicherungsbezugsgrš§e. 2017 ist diese Sozialversicherungsbezugsgrš§e in den alten BundeslŠndern auf monatlich 2.975Û festgesetzt. In den neuen BundeslŠndern auf monatlich 2.660Û. Ein Beispiel: Ein Rentner in Westdeutschland darf 60% dieses Betrags behalten. Das hei§t, wenn er nicht mehr als 1.785Û monatliches Einkommen hat, bekommt er Leistungen der Eingliederungshilfe. Wenn man Ÿber der Grenze liegt, muss man von dem Betrag, der Ÿber der jŠhrlichen Grenze liegt, monatlich 2% selbst fŸr seine Leistungen zahlen. Der 2%-Betrag addiert sich im Jahr zu insgesamt 24% Eigenbeteiligung vom Einkommen Ÿber der Einkommensgrenze. Ein Monat = 2% Eigenbeteiligung Ein Jahr = 12 Monate mal 2% = 24% Eigenbeteiligung insgesamt In Zukunft schaut die Behšrde der Eingliederungshilfe nur in den Einkommenssteuerbescheid, um festzustellen, ob und in welcher Hšhe eine Eigenbeteiligung vom Einkommen verlangt wird. Rentner legen ihren Rentenbescheid vor. Bei MinderjŠhrigen gilt das Einkommen der Eltern. Ein Nachweis der Kosten fŸr Wohnen, Heizen und anderes ist nicht mehr notwendig. - Barvermšgen: Der Schonbetrag fŸr Barvermšgen wird von 27.600Û noch einmal auf rund 50.000Û erhšht 9. Quellen und Links zu mehr Informationen - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (2017): ãTaubblindheit ist anerkannt.Ò In: taubblind. Zeitschrift fŸr taubblinde u. hšrsehbehinderte Menschen, Heft 1, Januar/Februar. Zeitschrift beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. bestellbar: Petra Wolff Tel: 030-285387-220 oder Fax: 030-285387-200 E-Mail: p.wolff@dbsv.org - Der ParitŠtische Gesamtverband et al. (2020): ã†bergŠnge gestalten - gewusst wie! Das neue Bundesteilhabegesetz. Handreichung zur Umsetzung fŸr Leistungserbringer - Schwerpunkt Wohnen.Ò Anhang im Internet abrufbar: †bergŠnge gestalten - gewusst wie! Das neue Bundesteilhabegesetz. Handreichung zur Umsetzung fŸr Leistungserbringer - Schwerpunkt Wohnen. http://news.eformation.de/client/media/193/data/41992.pdf Internetlinks: Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV): http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schwbawv/gesamt.pdf Link zum Bundesteilhabegesetz: Bundesministerium fŸr Arbeit und Soziales: Bundesteilhabegesetz http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Liste von VersorgungsŠmtern in NRW: Alle ãVersorgungsŠmter" im †berblick NRW http://www.vdk.de/nrw/pages/service-themen/versorgungsaemter/64304/service_vdk_nrw_versorgungs%C3%A4mter_beratungsstellen Link zur Tabelle von Sozialversicherungsbezugsgrš§en: Rechengrš§e nach ¤ 18 Sozialgesetzbuch IV http://www.cecu.de/bezugsgroesse.html Link zur Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008: VersMedV-Gesetze http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html Link zum Einkommen und Vermšgen - KSL KONKRET #2: https://www.ksl-nrw.de/de/service/2126/ksl-konkret-2-einkommen-und-vermoegen 10. Die INFOBROSCH†RE in Deutscher GebŠrdensprache Link: https://ksl-msi-nrw.de/public/ksl/msi/video/Info_Merkzeichen_TBl/Merkzeichen-TBl.mp4 Impressum Herausgeber: Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben fŸr Menschen mit Sinnesbehinderung Hollestra§e 1 45127 Essen In Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft fŸr Taubblindheit (DGfT) und dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Redaktionsleitung: Melanie Wegerhoff (KSL-MSi-NRW) Texte: Hildegard Bruns und Irmgard Reichstein (DGfT), Reiner Delgado (DBSV), Melanie Wegerhoff und Daria Celle-KŸchenmeister (KSL-MSi-NRW) Grafik und Layout: Christian Schšnrank (SignGes)