Blindenführhunde in Einrichtungen des Gesundheitswesens Informationen für Ärzte und medizinisches Personal Muss Blindenführhunden der Zutritt zu Einrichtungen des Gesundheitswesens gewährt werden? Ja. Einem Blindenführhund muss der Zutritt in eine Einrichtung des Gesundheitswesens, insbesondere in eine Arztpraxis, gewährt werden. Blindenführhunde sind speziell geschulte Hunde. Sie ermöglichen blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen eine eigenständige und gefahrenlose Orientierung. Blindenführhunde sind nach § 33 SGB V gesetzlich anerkannte medizinische Hilfsmittel. Sie sind anzusehen wie Rollstühle oder Hörgeräte. Blinde Menschen sind auf Ihre Blindenführhunde angewiesen, daher darf ihre Mitnahme in die Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht verweigert werden! Es steht fest, dass gegen die Mitnahme keine hygienischen Bedenken vorliegen (Stellungnahmen des Hygieneinstitutes der Freien Universität Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft können Sie auf der Internetseite des KSL-MSi-NRW einsehen). Was muss beachtet werden? Im Umgang mit Blindenführhunden haben blinde und sehbehinderte Patienten und das medizinische Personal Regeln zu beachten: • FührhundhalterInnen sollen bereits bei der Terminvereinbarung mitteilen, dass sie ihren Blindenführhund mitbringen. So kann im Vorfeld Rücksicht auf Allergiker und ängstliche Menschen genommen werden. • Bei witterungsbedingter Verunreinigung muss der Hund vor dem Betreten des Gebäudes abgetrocknet werden. • Der Führhund arbeitet, daher darf ihn das medizinische Personal nicht streicheln oder mit ihm spielen. • Die Mitnahme auf eine Intensiv- oder Isolierstation darf nicht erfolgen. • Nach einer Berührung des Hundes, sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Weitere Informationen Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (2015). Der Blindenführhund – Assistenz auf vier Pfoten. Wie Sie Hund und Halter unterstützen können. Berlin. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (2006). Der Blindenführhund als Mobilitätshilfe für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (o.J.). Rechtsfragen zum Blindenführhund. Verfügbar unter www.dbsv.org/rechtsfragen-zum-blindenfuehrhund.html (zuletzt abgerufen 26.03.2018) Bei Fragen können Sie sich gerne an die Fachgruppe für Führhundhalter der Blinden- und Sehbehindertenvereine in Nordrhein-Westfalen wenden: Vera Giesen (1. Vorsitzende) Telefon: 0208 84 66 08 Mail: fg-fuehrhundhalter@bsvnrw.org Auch können Sie gerne das KSL-MSi-NRW kontaktieren. Kontakt KSL-MSi-NRW Hollestraße 1 (Haus der Technik) 45127 Essen Telefon: 0201 43 75 57 70 Fax: 0201 38 43 75 33 Mail: info@ksl-msi-nrw.deksl-msi-nrw.de Herausgegeben durch das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Für Menschen mit Sinnesbehinderung. Stand 03.04.2018