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Kurzzeitiges Ablegen der Maske ist erlaubt

Vier Menschen halten die Sprechblasen aus Pappe vor ihren Gesichtern

Im Nahverkehr und beim Einkaufen gilt Maskenpflicht. Sie soll das Risiko einer gegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus verringern.

Das Tragen von Mund-Nase-Masken erschwert Menschen mit Hörbehinderung die Kommunikation, da die Masken den Mund verdecken und viele gehörlose nicht erkennen können, wenn sie jemand anspricht.

Laut Coronaschutzverordnung ist es möglich, die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend abzulegen, wenn das aus Gründen der Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen zwingend erforderlich ist (siehe § 2 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung: https://ksl-msi-nrw.de/de/node/2867