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Kommentar zum Bericht über die Einhaltung der digitalen Barrierefreiheit

Gruppiertes Säulendiagramm mit vier Kategorien. Kategorie 1 heißt: "Nicht-Text-Inhalt", 502 bestanden und 1259 nicht bestanden. Kategorie 2 heißt "Textgröße ändern", 342 bestanden und 164 nicht bestanden. Kategorie 3 heißt "Pac 3 Text (PDFs mit wichtigem Inhalt), 126 bestanden und 1261 nicht bestanden. Kategorie 4 heißt "Gebärdensprache", 273 bestanden und 1141 nicht bestanden.

In Deutschland trat Ende 2016 die "Richtlinie 2016/2102" in Kraft. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten allen Menschen einen barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sicherzustellen.

Dies muss alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Der Bericht des ersten Prüfzeitraumes (1. Januar 2020 bis 22. Dezember 2021) wurde Ende 2021 veröffentlicht.

Um die digitale Barrierefreiheit im Sinne der UN-BRK umzusetzen sind Menschen mit Beeinträchtigung beteiligt, um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu überprüfen.

In Deutschland wurden die Mindeststandards im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV 2.0) nach ebendiesem konkretisiert und umgesetzt. Viele darin erhaltene Anforderungen beziehen sich auf die Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1.).

Die WCAG sind ein auf internationaler Ebene erarbeiteter Katalog von Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit. Sie sind in vier Prinzipien aufgeteilt, zu welchen die einzelnen Erfolgskriterien beziehungsweise Anforderungen zugeordnet werden; diese sind:

  • Wahrnehmbarkeit,
  • Bedienbarkeit,
  • Verständlichkeit,
  • Robustheit

Die Zielgruppen der digitalen Barrierefreiheit sind vor allem Menschen mit Behinderung. Insbesondere wurden diese Gruppen berücksichtigt:

Menschen ohne Sehvermögen, Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, Menschen ohne Farbwahrnehmung, Menschen ohne Hörvermögen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen, Menschen ohne Sprachvermögen, Menschen mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft, Menschen mit Fotosensibilität, Menschen mit Lernschwierigkeiten oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Insgesamt wurden 1762 Webauftritte mit der Methode der vereinfachten Überwachung geprüft, 130 Webauftritte mit der Methode der eingehenden Überwachung und 57 mobile Anwendungen mit der Methode der eingehenden Überwachung überprüft.

Auf dem gruppiertem Säulendiagramm sind vier beispielhafte Ergebnisse für Kriterien, die für Menschen mit Sinnesbehinderung sehr wichtig sind.

Der „Nicht-Text-Inhalt“ also Bilder oder Grafiken etc. muss mit einem Alternativtext versehen sein. Leider haben hier nur 28 % der überprüften Inhalte bestanden. Beim „Ändern der Textgröße“ sah das Ergebnis deutlich positiver aus, hier bestanden 67 %.
Das schlechteste Ergebnis liefert die Überprüfung der auf Webseiten integrierten PDFs mit der Prüfsoftware PAC 3. Nur 9,1 % der überprüften Dokumente bezeichnete der PAC 3 als barrierefrei.
Sehr schlecht sind auch die Ergebnisse bei der Überprüfung der Barrierefreiheit für Gebärdensprachorientierte Menschen. Lediglich 19,3 % der Webseiten hatten ausreichend Videos in deutscher Gebärdensprache.

Insbesondere für Menschen mit Sinnesbehinderung ist eine barrierefreie digitale Welt unabdingbar. Ein Bild ohne Alternativtext kann von einer blinden Person nicht erfasst werden und Texte können von gehörlosen Menschen, deren Muttersprache die deutsche Gebärdensprache ohne DGS-Video nur mühsam gelesen werden.

Haben sie Interesse mehr über digitale Barrierefreiheit zu erfahren? Dann melden sie sich gerne bei uns. Wir führen Schulungen zur Erstellung barrierefreier Dokumente durch.